In seinem Urteil vom 26. 11. 2013, 9 ObA 115/13x, ARD 6385/8/2014, hat der OGH klargestellt, dass ein Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet ist, auch im Krankenstand dem Arbeitgeber für unbedingt erforderliche Informationen zur Verfügung zu stehen. Ausgehend von dieser Entscheidung gibt die Autorin zunächst einen grundsätzlichen Überblick über die hL und stRsp zu den Verhaltenspflichten eines Arbeitnehmers im Krankenstand und zeigt auf, in welchen Fällen eine Entlassung wegen genesungswidrigen Verhaltens im Krankenstand von den Gerichten als berechtigt angesehen wurde. Anschließend geht Lang näher auf die Thematik Auskunftspflicht des Arbeitnehmers im Krankenstand ein und hält es grundsätzlich für zumutbar, auch im Krankenstand dem Arbeitgeber für wichtige Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Es habe jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall zwischen dem Informationsinteresse des Arbeitgebers und dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers stattzufinden. So gäbe es sehr wohl auch Fälle, in denen dem Arbeitnehmer eine Auskunftserteilung oder die Teilnahme an einer Besprechung nicht zumutbar sei (zB bei Bettlägrigkeit, Spitalsaufenthalt etc). Jedenfalls sei dem OGH zuzustimmen, dass es unbedingt erforderlich ist, dass der Arbeitgeber konkretisiert, um welche Informationen es sich handelt, warum diese nicht anderweitig beschafft werden können und warum aus dem Fehlen der Information ein schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.