Der Anspruch auf Abfertigung Alt ist von der zurückgelegten Dienstzeit abhängig und erhöht sich sprunghaft in mehreren Schritten. In seinem Beitrag geht der Autor der Frage nach, ob eine vom Arbeitgeber kurz vor einem Abfertigungssprung ausgesprochene Kündigung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden kann (zu diesem Kündigungsanfechtungsgrund siehe auch ausführlich den Beitrag von Lindmayr in ARD 6397/6/2014). Entgegen der in der Praxis weitverbreiteten Ansicht legt Rauch dar, warum in diesem Fall keine verpönte Motivkündigung vorliegt. Eine erfolgreiche Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG scheitere bereits daran, dass ein Anspruch des Arbeitnehmers bestehen müsse, der von diesem offenbar nicht unberechtigt geltend gemacht wird. Das mögliche Erreichen eines höheren Abfertigungssprungs in nächster Zeit stelle jedoch nur eine Anwartschaft, aber noch keinen Anspruch dar; diese könne auch wieder zur Gänze entfallen (zB bei Arbeitnehmerkündigung oder unberechtigtem Austritt). In aller Regel wird die Abfertigungsanwartschaft vom Arbeitgeber auch nicht in Frage gestellt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigungsanfechtung nach der zitierten Norm liegen somit nicht vor.