Um einem Arbeitnehmer die Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche noch während des aufrechten Dienstverhältnisses zu ermöglichen, ohne deshalb die Kündigung durch den Arbeitgeber befürchten zu müssen, sieht das Arbeitsverfassungsgesetz vor, dass eine Kündigung, die "wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer" erfolgt, beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann. Wird der Anfechtungsklage in der Folge stattgegeben, ist die Kündigung rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht. Der folgende Beitrag fasst die Voraussetzungen für diesen Motivkündigungsschutz nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG übersichtlich zusammen.