KV-Handelsangestellte
Steht vor dem Eintritt der nach dem KV-Handelsangestellte spätest möglichen Fälligkeit der Urlaubsbeihilfe (das ist der 30. 6.) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits fest, so gebührt der Anspruch auf Urlaubsbeihilfe bei Auszahlung am 30. 6. nur im aliquoten Ausmaß, dh entsprechend der - zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden - Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses.