Gemäß § 14 Z 3 letzter Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe verfällt ein Anspruch, der vom Arbeitgeber abgelehnt wird, wenn er nicht innerhalb von 8 Wochen nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Ausgehend von der Entscheidung OGH 17. 12. 2013, 8 ObA 79/13w, ARD 6381/10/2014, wo klargestellt wurde, dass sich die Verfallsfrist auf Forderungen jeglicher Art gegenüber dem Arbeitgeber bezieht und die Ablehnung des Arbeitgebers unmissverständlich sein muss, erläutert der Autor anhand von Beispielen und einer systematischen Darstellung die kollektivvertragliche Verfallsbestimmungen. Der KV-Baugewerbe unterscheidet außerdem noch, ob es sich um Ansprüche aus einem aufrechten Arbeitsverhältnis (6-monatige Verfallsfrist) oder bereits beendeten Arbeitsverhältnis (3-monatige Verfallsfrist) handelt; für die gerichtliche Geltendmachung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB. Beispiele mit entsprechenden Skizzen veranschaulichen, wie die Fälligkeit, die 6-monatige Verfallsfrist sowie sie 3-jährige Verjährungsfrist zu ermitteln sind.