Seit 1. 1. 2013 können anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres - sofern dies im KV, in der BV oder im Vertragsmuster vorgesehen ist und der Arbeitgeber bereits eine betriebliche Kollektivversicherung bzw einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat - in das jeweils andere System wechseln. Der Beitrag geht der Frage nach, ob den Betriebsrat eine Rechtspflicht trifft, beim Arbeitgeber aktiv auf Einbau dieses individuellen Wahlrechts in bestehende oder künftige Altersvorsorge-BV zu drängen oder auf solche Ergänzungsanliegen des Arbeitgebers einzugehen. Da Betriebsräte ihre Interessenvertretungspflicht wahrnehmen müssen, sind sie nach Ansicht Schranks gehalten, vom Arbeitgeber Gespräche zur Einführung der besonderen Altersoptionen der §§ 5a und 6e BPG in die bestehenden BV zu verlangen, erforderlichenfalls eine entsprechende Ergänzung der bestehenden BV zu forcieren. Der Betriebsrat dürfe notwendige Ergänzungen der BV nicht verweigern. Eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung der individuellen Option bestehe jedoch nicht. Schließlich weist der Autor noch auf die Gefahr der zivilrechtlichen Haftung der BR-Mitglieder im Falle unbegründeter Ablehnung oder Unterlassung, die notwendigen Aktivitäten zu setzen, hin.