Durch § 20 Abs 1 Z 7 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 8 KStG idF der Regierungsvorlage zum AbgÄG 2014 wird eine "Deckelung" des Betriebsausgabenabzugs für Entgelte an Dienstnehmer mit € 500.000,- eingeführt, die realistischerweise zumeist "große" Gesellschaften und besonders international tätige Unternehmen treffen wird. Der Beitrag beleuchtet diese Neuregelung aus verschiedenen Blickwinkeln, um einen Gesamtblick auf die neue Bestimmung zu bekommen. Die Steuerwirkung ergibt sich demnach auf Ebene des Betriebsinhabers bzw der Körperschaft selbst, die das Entgelt jedenfalls erwirtschaften müssen, aber steuerlich nicht absetzen können und dadurch einer Scheingewinnbesteuerung unterliegen, während es auf Ebene des Entgeltempfängers zur bisherigen Besteuerung mit dem 50%igen Grenzsteuersatz kommt. Laut Plott ist das Betriebsausgabenabzugsverbot schon aus praktischer Sicht wegen möglicher Auswegszenarien zu hinterfragen, weil die jeweiligen Gehälter eher nicht wie erwünscht reduziert, sondern die Vergütungen eben über andere rechtlich zulässige Gestaltungen bezogen werden. Es ist für ihn aber auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, dass der Gesetzgeber ihm nicht genehme notwendige Betriebsausgaben versagt oder einschränkt und die Rechtfertigung durch nicht näher konkretisierte "Gerechtigkeits- und Solidaritätsaspekte" ausreichend ist.