Die Bestimmung des § 2d AVRAG gibt recht genau vor, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die zunächst von ihm getragenen Kosten für eine Ausbildung des Arbeitnehmers von diesem bei Beendigung des Dienstverhältnis zurückverlangen kann. Der Beitrag untersucht Möglichkeiten, abseits dieser strengen gesetzlichen Vorgaben die Tragung von Ausbildungskosten zu regeln. Er zeigt die Grenzen einer Kostentragung durch den Arbeitnehmer in jenen Fällen auf, wo der Arbeitnehmer zur Absolvierung der Ausbildung verpflichtet ist, und erläutert die (eingeschränkte) Möglichkeit, die Ausbildung durch einen Entgeltvorschuss oder sonstige Darlehen durch den Arbeitgeber oder dritte Personen (zB eine Bank) zu finanzieren.