Trotz der abweichenden Meinung des OGH hat der VwGH unlängst wieder entschieden (vgl VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0194, ARD 6367/13/2013), dass veruntreute Kundengelder bei einem Bankangestellten zu seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit iSd § 25 Abs 1 EStG gehören. Der Widerspruch in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung führt nicht nur zur unterschiedlichen Beurteilung in der Steuerpflicht, vielmehr ergeben sich im Finanzstrafverfahren aus verfassungsrechtlichen Überlegungen für Doralt unvertretbare Auswirkungen: Fällt der Vorwurf der Hinterziehung in die gerichtliche Zuständigkeit, dann wird das Verfahren mit einem Freispruch enden, weil der OGH die Steuerpflicht dem Grunde nach verneint und daher auch keine Einkommensteuer hinterzogen worden sein kann, wird dagegen die gleiche Frage in einem finanzstrafbehördlichen Verfahren entschieden, muss der Steuerpflichtige damit rechnen, dass der VwGH die Strafe bestätigt. Eine Steuerpflicht aus kriminellen Handlungen kann nach Ansicht des Autors nur insoweit angenommen werden, als die kriminelle Handlung in der unmittelbaren Leistungsbeziehung begangen wird, zB wenn der Rechtsanwalt dem Klienten eine überhöhte Spesenabrechnung legt, der Dienstnehmer überhöhte Kilometergelder oder Tagesgelder verrechnet oder der Galerist eine Fälschung verkauft. Im Schlusssatz verweist Doralt darauf, dass eine Klärung der Frage nur vom VfGH zu erwarten und eine neuerliche Beschwerde beim VwGH wenig sinnvoll ist.