In der Entscheidung Brey hat der EuGH festgehalten, dass die österreichische Ausgleichszulage eine Sozialhilfeleistung iSd RL 2004/38/EG ist und die österreichische Rechtslage, wonach einem deutschen Pensionisten der Bezug der Ausgleichszulage automatisch - trotz Ausstellung einer Anmeldebescheinigung - allein deswegen verweigert wird, weil dieser die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt von über 3 Monaten nicht erfüllt, gegen das Unionsrecht verstößt. Das Aufenthaltsrecht hängt davon ab, dass der Antragsteller über ausreichende Existenzmittel verfügt, um diese Leistung nicht beantragen zu müssen (EuGH 19. 9. 2013, C-140/12 , Brey). Die Autorin zeigt auf, dass die Ausführugnen des EuGH darauf abzielen, die Gefahren eines europaweiten "Sozialtourismus" einzudämmen. Der EuGH fordert, dass im Einzelfall geprüft werden muss, ob der Bezug einer Sozialhilfeleistung eines Unionsbürgers eine unangemessene Belastung des nationalen Sozialhilfesystems darstellt. Allerdings bleibt der EuGH eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff der unangemessenen Belastung und eine Begründung, wann eine solche gegeben ist, schuldig.