Kollisions- und Abgrenzungsfragen des Kollektivvertragsrechts können in fachlicher Hinsicht nur dann auftreten, wenn der Arbeitgeber über mehrere Gewerbeberechtigungen verfügt bzw verfügen müsste und sich daher eine mehrfache KV-Angehörigkeit des Arbeitgebers ergibt. Der Autor setzt sich zunächst mit dem Standort- und Betriebsstättenbegriff der GewO auseinander, der letztlich keinen Einfluss auf die KV-Unterworfenheit des Arbeitgebers hat, da der Betriebsbegriff des § 34 ArbVG maßgeblich ist. In der Folge wird die KV-Anwendbarkeit für die folgenden Konstellationen erörtert: