Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2014
BGBl II 2013/461, ausgegeben am 19. 12. 2013
Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, wird dem Dienstgeber vom Bundessozialamt eine Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorgeschrieben (§ 9 BEinstG).