Vereinbart ein Arbeitnehmer, der sich noch im alten Abfertigungssystem befindet, mit seinem Dienstgeber die Übertragung des Dienstverhältnisses auf einen neuen Dienstgeber (der dieser Übertragung ebenfalls zustimmen muss), bleibt der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger weiterhin im System "Abfertigung Alt". Auch wenn dieser spezielle Fall nicht ausdrücklich in der Übergangsregelung des § 46 Abs 3 BMSVG bedacht wurde, spricht laut HVSVT eine logische und systematische Interpretation der Übergangsregelung für dieses Auslegungsergebnis. Der bisherige Dienstgeber hat eine Abmeldung mit dem Grund "Ummeldung" zu erstatten, der neue Dienstgeber erstattet eine Anmeldung (SV ohne BMSVG). (Quelle: Hauptverbandsprotokoll vom 22. 10. 2013)