Der VfGH hat § 94 Z 20 GewO 1994 idF BGBl I 2008/42 (Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe) wegen Verstoßes gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung als verfassungswidrig aufgehoben. Das Ziel eines (bloßen) Konkurrenzschutzes kann für sich genommen nämlich nicht als legitimes öffentliches Interesse angesehen werden, das die Einordnung des Berufsfotografen als reglementiertes Gewerbe rechtfertigen und zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs beitragen könnte. (VfGH 27. 11. 2013, G 49/2013)