Information der ARD-Redaktion
§ 59 ASVG, § 35 Abs 5 GSVG – Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, sind jeweils für ein Kalenderjahr auf Basis des Basiszinssatzes zuzüglich 8 Prozentpunkten zu berechnen; dabei ist der Basiszinssatz maßgeblich, der am 31. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres gilt.