BGBl II 2013/406, ausgegeben am 3. 12. 2013
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 mit 1,024 festgesetzt.
→ Hinweis: Der APF wird für die Erhöhung der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung und grundsätzlich auch für die Erhöhung der Renten und Pensionen herangezogen. Abweichend davon wurde jedoch bereits mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, ARD 6228/2/2012, bestimmt, dass die Pensionen im Jahr 2014 um den um 0,8 Prozentpunkte verminderten APF für 2014 angehoben werden (somit um 1,6 %).