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Pauschalierter Aufwandersatz im ASG-Verfahren

Neue VorschriftenARD 6376/4/2013 Heft 6376 v. 10.12.2013

BGBl II 2013/404, ausgegeben am 3. 12. 2013

Mit Verordnung der Bundesregierung wird der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen neu festgelegt (Aufwandersatzverordnung): Der Aufwandersatz beträgt ab 1. 1. 2014 für das Verfahren erster Instanz € 260,- bzw € 450,- und für das Berufungsverfahren € 450,-.

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