Art VII Abs 2 Z 7 NSchG - Auch wenn die Bildschirmarbeit einer Telefonistin einer Taxifunkzentrale während der 8-stündigen Nachtschicht verteilt über die gesamte Arbeitszeit durchschnittlich nur 1,6 Stunden beträgt, ist dennoch davon auszugehen, dass die Arbeitszeit am Bildschirm für die Tätigkeit bestimmend ist - und somit Nachtschwerarbeit iSd Art VII Abs 2 Z 7 NSchG vorliegt -, wenn bei jedem einlangenden Anruf auf der Tastatur eine Bildschirmeingabe von im Durchschnitt mehreren Sekunden zu erfolgen hat und im Durchschnitt mehr als ein Anruf pro Minute zu bewältigen ist. Ein „Herausrechnen“ der Nettobildschirmarbeitszeit würde wegen der hohen Anrufsdichte zu einer Verzerrung des Gesamtbilds der zu beurteilenden Tätigkeit führen.