Art 3 RL 76/207/EWG , § 5 ABGB - Sieht eine Dienstordnung (hier: Dienst- und Besoldungsordnung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer) die Auflösung des Dienstverhältnisses bei Erreichen des - für Männer und Frauen unterschiedlichen - Pensionsalters vor, stellt es auch dann eine verbotene unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes dar, wenn eine Arbeitehmerin schon einige Jahre vor dem EU-Beitritt Österreichs auf Basis dieser Dienstordnung die Befristung ihres Dienstverhältnisses mit Erreichung des Pensionsalters vereinbart hat (hier: 1980) und bei Erreichen des Pensionsalters zu einem Zeitpunkt nach dem EU-Beitritt (hier: 2008) das Dienstverhältnis aufgrund dieser Befristung tatsächlich endet und der Arbeitgeber eine Verlängerung verweigert. Auch nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht darauf vertrauen dürfen, dass die RL 76/207/EWG (GleichbehandlungsRL) keinerlei Auswirkung auf die Regeln haben werde, die dem Vertrag bei seinem Abschluss im Jahr 1980 zugrunde lagen und erst bei Vertragsende relevant werden sollten.