§ 38 Abs 2 ASGG - Ist für eine Rechtsstreitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen. Auch wenn das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, gemäß § 38 Abs 4 ASGG an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden ist, schließt dies die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus.