§ 76 Abs 2 ASGG - Ein sozialgerichtliches Verfahren (hier: auf Kostenerstattung) wird gemäß § 76 Abs 1 ASGG durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens zwingend kraft Gesetzes unterbrochen; die Fortsetzung des Verfahrens kann ua von den Angehörigen bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft im Todeszeitpunkt beantragt werden. War aber die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Todes seit vielen Jahren stationär in einem Pflegeheim untergebracht, fehlt es an der erforderlichen häuslichen Gemeinschaft und dem Ehegatten (der nicht zugleich auch Erbe ist) kommt keine Fortsetzungsbefugnis zu.