§ 4 Abs 1 Z 1 ASGG, § 1 Abs 4 NÖ-LVBG - Gemäß § 1 Abs 4 des Niederösterreichischen Landes-Vertragsbedienstetengesetzes ist der örtliche Gerichtsstand in Streitigkeiten aus Dienstverhältnissen nach diesem Gesetz St. Pölten. Dadurch wird jedoch kein Zwangsgerichtsstand begründet, der die besonderen Gerichtsstände des § 4 Abs 1 Z 1 ASGG verdrängen könnte. Ein Vertragsbediensteter ist daher mit seiner Klage gegen das Land Niederösterreich um offene Entgeltansprüche nicht an den Gerichtsstand nach § 1 Abs 4 NÖ-LVBG gebunden, sondern kann einen anderen Zuständigkeitstatbestand in Anspruch nehmen (hier: Gerichtsstand des Arbeitsorts gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit c ASGG).