VwGH 14. 3. 2013, 2013/08/0022
§ 33, § 36a AlVG - Nach § 33 Abs 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ua, dass sich der Arbeitslose in Notlage befindet. Nach § 2 Abs 1 Notstandshilfeverordnung liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners bzw seiner Lebensgefährtin zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 2 Abs 2 Notstandshilfeverordnung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen.