VwGH 15. 5. 2013, 2011/08/0373
§ 7 Abs 7 AlVG - Nach § 7 Abs 7 AlVG ist die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nur dann gegeben, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß „werktags tagsüber“ - die belangte Behörde meint damit offenbar am Vormittag - erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl VwGH 18. 1. 2012, 2010/08/0092).