VwGH 15. 5. 2013, 2012/08/0184
§ 9, § 10 AlvG - Am 15. 3. 2012 erhielt der arbeitslose Beschwerdeführer von der regionalen Geschäftsstelle des AMS die Einladung zu einer „Jobbörse“ (Untertitel: „Allgemeine Information und offene Stellen“), die am 18. 4. 2012 vom gemeinnützigen Unternehmen S. Personalservice GmbH veranstaltet wurde. In der Einladung hieß es, dass „Unterstützung für den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in Form eines befristeten Dienstverhältnisses“ geboten werde; die S. Personalservice GmbH ermögliche „Jobchancen in verschiedenen Bereichen (derzeit va Chancen für FacharbeiterInnen in allen Sparten, Hilfstätigkeiten, Lager, Büro, im Call Center, in der Produktion, im Handel, in der Reinigung…)“. Zur Veranstaltung seien ein aktueller Lebenslauf, das Einladungsschreiben sowie die Betreuungsvereinbarung mitzubringen. Im Kleingedruckten fand sich noch folgender Hinweis: „Bitte, beachten Sie! Wir müssen Sie laut AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) darauf aufmerksam machen, dass dieser Stellenvermittlungsvorschlag verbindlich ist. Sollten Sie sich nicht bewerben, kann dies Folgen nach § 10 AlVG haben. (...)“