VfGH 25. 6. 2013, B 1521/2012 ua
§ 18 Abs 1 und Abs 3 AlVG - Das Arbeitslosengeld wird gemäß § 18 Abs 1 AlVG grundsätzlich für 20 Wochen gewährt; für einen längeren Zeitraum (30 Wochen) gebührt es, wenn in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden. § 18 Abs 3 AlVG sieht dazu weiters vor, dass bei der Festsetzung der Bezugsdauer Zeiten gemäß § 14 Abs 4 AlVG zu berücksichtigen sind, wozu allerdings Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld nicht gehören. Der VfGH hat das Bedenken, dass diese Regelungen zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die zwar über die erforderlichen Beschäftigungszeiten verfügen, aber innerhalb der Rahmenfrist von 5 Jahren (auch) Kinderbetreuungsgeld bezogen haben. Für diese Ungleichbehandlung vermag der VfGH vorderhand keinen sachlichen Grund zu erkennen.