OGH 29. 1. 2013, 9 ObA 151/12i
§ 2d AVRAG - Eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Rückerstattung von Ausbildungskosten kann sich nur auf tatsächlich aufgewendete Kosten beziehen. Welche Kosten durch eine entsprechende Ausbildung tatsächlich veranlasst wurden, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.