OGH 4. 3. 2013, 8 ObA 10/13y
→in Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das Urteil OLG Graz 10. 1. 2013, 7 Ra 87/12m
§ 879 ABGB - Ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche eines Arbeitnehmers ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet („Drucktheorie“). Wird der Verzicht vom Arbeitnehmer in der Auflösungsphase noch vor der endgültigen Abrechnung bzw vor Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs erklärt, so ist dieser jedenfalls unwirksam. Sonst ist entscheidend, ob von einer vollständigen wirtschaftlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden kann und die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr ins Gewicht fällt.