§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG - Grundsätzlich gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen, den ein Dienstnehmer zurücklegt, um während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen „in der Nähe der Arbeitsstätte“ lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen (zB Essen, Trinken, Verrichtung der Notdurft). Dabei muss nicht das „nächstgelegene“ Lokal oder der „nächstgelegene“ Platz zur Befriedigung der lebensnotwendigen persönlichen Bedürfnisse aufgesucht werden, im Allgemeinen muss der Ort aber von der Arbeitsstätte zu Fuß in einer Zeit erreichbar sein, in der während der Arbeitspause der Hin- und Rückweg zurückgelegt und das Essen eingenommen werden kann. Sucht der Versicherte hingegen zur Einnahme seiner Jause einen rund 12 km von der Arbeitsstätte entfernten Ort auf, steht der Weg nicht unter UV-Schutz.