§ 16 Abs 1 EStG - Ein Kfz-Schaden (hier: Sprung in der Windschutzscheibe) kann - trotz lediglich kleinem Pendlerpauschale - dann als beruflich bedingt (Werbungskosten) berücksichtigt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen gelingt nachzuweisen, dass dieser Schaden tatsächlich auf der Fahrt zur Arbeit passiert ist.
UFS Linz 7. 3. 2013, RV/0080-L/08