§ 149l BSVG, § 175 ASVG - Hat ein Versicherter zunächst einen Arbeitsunfall während seiner unselbstständigen Beschäftigung als Kraftfahrer erlitten und Jahre später einen weiteren Arbeitsunfall nun als selbstständiger Landwirt, die beide jeweils nur zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % geführt haben, ist nicht eine Gesamtrente unter Einbeziehung beider Versicherungsfälle zu bilden, sondern lediglich eine gesonderte Entschädigung für den Versicherungsfall nach dem BSVG zu gewähren. Eine Gesamtrente nach § 149l BSVG ist nur bei Vorliegen mehrerer Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten) nach dem BSVG zu bilden, nicht jedoch bei Vorliegen von Versicherungsfällen nach dem ASVG und dem BSVG.