§ 175, § 176 Abs 1 Z 6 ASVG - Hilft ein Versicherter, der ein Unternehmen im Bereich Fenster, Wintergärten und Tischlereiarbeiten betreibt, beim Hausbau seiner Lebensgefährtin den am Bau tätigen, aber keinem Betrieb zugeordneten Maurern, damit diese ihre Arbeiten rechtzeitig fertigstellen können, steht ein dabei erlittener Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit kann er einen UV-Schutz nicht ableiten, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass die vom Versicherten zum Unfallszeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit seinem Gewerbebetrieb stand und wesentlich betrieblichen Zwecken diente; einem Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG steht entgegen, dass die Maurer nicht in einem oder für einen Betrieb, sondern als „Pfuscher“ tätig waren und damit keine „betriebliche Tätigkeit“ iSd § 176 Abs 1 Z 6 ASVG vorliegt.