§ 16 Abs 1 EStG - Bei einem selbst verschuldeten Auffahrunfall auf einer Dienstfahrt infolge des Bedienens eines Autoradios im Bereich einer Autobahnabfahrt ist - sofern keine weiteren Fehlhandlungen des Lenkers (insb überhöhte Geschwindigkeit) hinzukommen - keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen und der dem Dienstnehmer erwachsene Schaden an seinem Privat-Pkw als Werbungskosten zu berücksichtigen.
VwGH 26. 2. 2013, 2010/15/0148