§ 16 EStG - Bei der Geltendmachung von Werbungskosten durch einen ehemaligen Versicherungsvertreter für die Betreuung ehemaliger Kunden kommt es nicht darauf an, ob die von ihm behaupteten Leistungen (Aufnahme von Schadensmeldungen und deren Weiterleitung) vom ehemaligen Arbeitgeber erwünscht sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen die Folgeprovisionen resultieren.