§ 16 Abs 1 Z 6 EStG - Hat eine Dienstnehmerin mit ihrem Dienstgeber sowohl den Firmensitz in Tirol als auch ihr Arbeitszimmer am Familienwohnsitz in Wien (Home-Office) als Dienstort vereinbart, sind die angefallenen Fahrtkosten zwischen den Arbeitsstätten, soweit sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen. Unterhält die Dienstnehmerin in der Nähe des Firmensitzes noch eine Zweitwohnung, sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen dieser Zweitwohnung und dem Firmensitz nur nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 6 EStG zu berücksichtigen (Verkehrsabsetzbetrag und allenfalls Pendlerpauschale).