§ 16 Abs 1 Z 9, § 20 EStG - Auch eine Fahrtätigkeit eines Zugbegleiters der ÖBB kann hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt. Somit liegt keine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG vor, sodass eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht erfolgen kann. In diesem Fall ist nämlich in typisierender Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung entsteht.