§ 255 Abs 1 und 2 ASVG - Nimmt ein Versicherter an einer praxisorientierten Schulungsmaßnahme nach dem AMFG teil, die allein dem Ziel der Wiedereingliederung der Teilnehmer in den Arbeitsmarkt dient, und erbringt er im Rahmen der AMFG-Maßnahme auch Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf (hier: Maler und Anstreicher), erwirbt er dadurch zwar Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, diese Beitragszeiten sind aber mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht als Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung iSd § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu werten.