§ 3 Abs 1 Z 16b, § 26 Z 4 EStG - Den Bezirksleitern steht nach der Legaldefinition sowie nach dem KV-Handelsangestellte hier kein steuerfreies Taggeld zu, und zwar weder für ihre Kerntätigkeit in den ihnen zugewiesenen Filialen (weil bereits mit Aufnahme der Tätigkeit als Bezirksleiter jede Filiale einen Dienstort begründet) noch für ihre Fahrten zwischen den Filialen (weil die Dauer der einzelnen Reisebewegung nicht über 3 Stunden beträgt).