OGH 29. 1. 2013, 10 ObS 174/12d
§ 273 ASVG - Ist es einem Dienstnehmer weiterhin möglich, wie bisher als qualifizierter bzw halb qualifizierter Sozialarbeiter berufstätig zu sein, liegt keine Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG vor. Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert.