§ 236 ASVG, § 21 Abs 2 StGB - Zeiten, die ein Versicherter im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB verbringt (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher), sind - ebenso wie Zeiten einer Strafhaft - trotz der dort erbrachten Arbeitsleistungen in der Pensionsversicherung nicht zu berücksichtigen (hier: betreffend Erfüllung der Wartezeit für eine Invaliditätspension).