§ 4 EFZG, § 8 AngG - Wird der Krankenstand eines Arbeitnehmers vom Chefarzt der Gebietskrankenkasse mündlich verlängert, ist der Arbeitnehmer gehalten, auch die Ausstellung einer schriftlichen Krankenstandsbestätigung zu verlangen und diese seinem Arbeitgeber zum Nachweis der Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich vorzulegen. Unterlässt dies der Arbeitnehmer und wird die Bestätigung dem Arbeitgeber erst einige Tage später direkt durch die GKK zugesandt, verliert der Arbeitnehmer infolge Verletzung seiner Nachweispflicht für diesen Zeitraum seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.