§ 1, § 12 Abs 4 BSchEG - Für die Verpflichtung zur Leistung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages nach dem BSchEG kommt es nicht auf die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer an, insbesondere auch nicht darauf, inwieweit die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit dem Schlechtwetter ausgesetzt sind. Vielmehr ist für die Frage, ob Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu leisten sind, allein entscheidend, ob der Betrieb, in dem die Arbeitnehmer tätig sind, unter den Geltungsbereich des BSchEG fällt.