OGH 24. 9. 2012, 9 ObA 80/12y
§ 27 Z 4 AngG - Im vorliegenden Fall hatte der OGH die Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Arbeitnehmers wegen beharrlicher Dienstverweigerung zu beurteilen:
Nach den Feststellungen setzte der Arbeitnehmer zahlreiche Handlungen mit dem Ziel, Vorgesetzten und anderen Bediensteten Angst zu machen, Verantwortung abzuschieben und die Zusammenarbeit auf vernünftiger Basis unmöglich zu machen. Konkret wurden neben dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Tätigkeit als Busfahrer (verspätetes Erscheinen zum Dienst, Nichteinhalten des Routenplans) auch spezielle Arten der Meldungen und Funksprüche an die Leitstelle - man solle aufpassen, es werde mitgeschrieben und man habe mit dem Anwalt zu rechnen - sowie Beschwerden über Sitzeinstellungen festgestellt. Dies führte nach den Feststellungen dazu, dass sich die anderen Mitarbeiter vom Arbeitnehmer „gepflanzt“ fühlten bzw den Eindruck hatten, dass dieser die Meldungen nur mache, um zu stören oder Angst zu machen. Die Vorgesetzten bemühten sich zwar um eine Verbesserung des Klimas, doch reagierte der Arbeitnehmer entweder gar nicht oder präsentierte Ausreden. Im Betrieb kursierte sogar eine Unterschriftenliste wegen des Mobbings durch den Arbeitnehmer.