§ 1157 ABGB - Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen), hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen. Dabei ist der Arbeitgeber in der Wahl seiner Mittel, ein Mobbinggeschehen auf angemessene, aber wirksame Weise zu unterbinden, grundsätzlich frei. Reagiert er aber trotz bekannt gewordener ernster Probleme des Arbeitnehmers und dem Erkennen, dass bloße Gespräche mit den Beteiligten nicht ausreichen, nur mehr halbherzig und sorgt nicht unverzüglich für ausreichende Abhilfe, wird er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig.