§ 8 Abs 4 lit b BEinstG - Eine aus der hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen grundsätzlich die Kündigung eines begünstigten Behinderten gemäß § 8 Abs 4 lit b BEinstG, unabhängig davon, auf welche Gründe diese - berechtigten - Krankenstände zurückzuführen sind. Behauptet allerdings der Arbeitnehmer, dass die Krankenstände durch Mobbing und Druck am Arbeitsplatz verursacht worden sind, hat sich der Behindertenausschuss mit diesem Vorbringen vor seiner Entscheidung auf Zustimmung zur Kündigung auseinanderzusetzen, da kein Kündigungsgrund vorliegt, wenn die Krankenstände auf ein Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind.