§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG - Herrscht in einer aus zwei Mitarbeiterinnen bestehenden Abteilung seit Längerem eine angespannte Stimmung, weil eine der beiden Arbeitnehmerinnen neben der vermehrten Arbeitsbelastung bei Urlaubsvertretungen nicht damit einverstanden war, dass ihre Arbeitskollegin bei der Urlaubseinteilung als dienstältere und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtige Mitarbeiterin bevorzugt wird, kann die vom Arbeitgeber in der Folge aufgrund dieser für das Arbeitsklima abträglichen Spannungen ausgesprochene Kündigung nicht wegen des verpönten Motivs der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG angefochten werden: Sowohl hinsichtlich der strittigen Urlaubsvertretung als auch hinsichtlich des Streits über die Urlaubsgewährung ist nicht erkennbar, welchen Anspruch der Arbeitgeber dabei infrage gestellt haben soll.