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Verzögerte Rückfahrt von Dienstreise aus privaten Gründen - kein UV-Schutz

SozialversicherungARD 6279/7/2012 Heft 6279 v. 23.11.2012

§ 175 Abs 1 ASVG - Hat ein Dienstnehmer die Rückfahrt von einer Dienstreise aus rein privaten Gründen erst rund 9 Stunden nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit angetreten, steht ein auf der Rückfahrt eingetretener Unfall nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen. Die Fahrt kann daher nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Betriebsfahrt angesehen werden, sondern als Heimweg von einem privaten Interessen dienenden, ca 9 Stunden dauernden, Aufenthalt am Ort der Dienstreise.

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