Verordnung des BMASK für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
BGBl II 2012/379, ausgegeben am 20. 11. 2012
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 1.710 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer (mit Ausnahme von Wien) aufgeteilt. Die im Rahmen dieser Kontingente erteilten Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG dürfen eine Geltungsdauer von 24 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2013 enden.