§ 16 Abs 1, § 69 ASVG - Beiträge zur freiwilligen Selbstversicherung in der Krankenversicherung, die von einem Versicherten während des Zeitraumes der Verbüßung einer Freiheitsstrafe weiter geleistet wurden, können nicht zurückgefordert werden. Die Strafhaft bewirkt (ebenso wie die Untersuchungshaft) keine Beendigung der Selbstversicherung, sondern es ist für diesen Fall vielmehr ausdrücklich das bloße Ruhen der Leistungsansprüche vorgesehen.

