§ 256 Abs 1 ASVG - Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, stellt die Befristung der Invaliditätspension (bzw Berufsunfähigkeitspension) auf 24 Monate den Regelfall dar. Soll die Höchstdauer von 2 Jahren nicht ausgeschöpft werden, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität (bzw Berufsunfähigkeit) zum festgesetzten Endtermin behoben sein wird. Dafür ist der Versicherungsträger beweispflichtig.

